Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1: Allgemeine Bestimmungen – Art und Umfang der Leistungen:
(1) Für alle Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.
An dem Angebot und eventuell weiteren Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt, für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt, noch Wettbewerbern zugänglich gemacht werden.
Geringfügige produktionsbedingte Abänderungen des Liefergegenstandes sowie technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, soweit die Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.
(4) Sofern uns die Montage übertragen wird, sind sämtliche Nebenleistungen (z.B. Heizungs-, Sanitär-, Maurer-, Stemm-, Verputz-, Elektro- und Malerarbeiten) bauseitige Leistungen, wenn im Angebot nichts anderes ausdrücklich aufgeführt ist. Sie sind gesondert zu vergüten, wenn sie dennoch von uns ausgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn aus baulichen Gründen, die von uns nicht verschuldet sind, Montageunterbrechungen notwendig werden.
(5) Es ist Aufgabe des Kunden, für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen für Ausführung und Betrieb der Anlage Sorge zu tragen. Wir werden den Kunden – soweit nötig – hierbei unterstützen.

§2 Lieferung und Leistung:
(1) Die angegebene Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich niedergelegt worden ist. Ohne eine ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung sind die angegebenen Lieferzeiten nur als annähend zu betrachten.
(2) Eine für die Montage vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn einzelne Arbeiten erst später ausgeführt werden.
(3) Unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Rohstoffen und notwendiger Materialien verlängern die Lieferzeit – auch bei bestehendem Verzug – angemessen. Wird durch sie die Lieferung erheblich erschwert, so haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug sind auf höchstens 5 % des Auftragswertes begrenzt, es sei denn, dass wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der leitenden Angestellten gesetzlich zwingend gehaftet wird.
(5) Teillieferungen sind zulässig. Sie dürfen einzeln in Rechnung gestellt werden.

§3: Versand:
(1) Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Versicherungen gegen Transportschäden schließen wir nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und zu seinen Lasten ab. Versandweg, Beförderung und Verpackungsmitteln sind mangels ausdrücklicher Anweisung unserem Ermessen überlassen.
(2) Verzögert sich die Auslieferung der fertiggestellten Waren auf Veranlassung des Kunden, so sind wir berechtigt, Lagerkosten zu berechnen, beginnend 4 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft. Hierfür werden mindesten 0,5 % vom Lieferwert pro Monat fällig.
(3) Verzögert sich die Auslieferung ohne unser Verschulden, so wird der vereinbarte und bestätigte Preis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin ohne Abzug fällig.

§4: Preise und Zahlungsbedingungen:
(1) Unsere Preise verstehen sich mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gilt der Tagespreis zum Zeitpunkt der Lieferung. Bei Aufträgen mit Preisvereinbarung, deren Herstellung und Auslieferung sich ohne unser Verschulden über die vereinbarte Lieferzeit hinaus verzögert, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Steigerungen der Material- und Lohnkosten angemessen anzuheben.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen bar ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
– 1/3 der Auftragssumme nach Zugang der Auftragsbestätigung,
– 1/3 bei Anlieferung der Ware
– Rest innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tage rein netto.
(4) Reparatur- und Montagekosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug fällig.
(5) Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinsatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(6) Skonto wird nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Sämtliche damit verbundenen Kosten wie Einziehungs- und Diskontkosten, Wechselsteuer usw. trägt der Käufer.
Diese Kosten sind uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung eines Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind berechtigt, gegen Rückgabe noch laufender Wechsel Barzahlung der gesamten Restkaufsumme sowie sämtlicher entstandener Kosten und Gebühren zu verlangen. wenn:
a) ein Wechsel zu Protest geht,
b) vereinbarte Zahlungstermine wegen eines nicht durch Wechsel gedeckten Betrages vor Fälligkeit des Wechsel nicht eingehalten werden.
c) konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung des Käufers vorliegen.
(7) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden gefährdet erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder erste Sicherheiten zu leisten. Wird diesem Verlangen nicht nach angemessener Frist entsprochen, so können wir die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen und im übrigen vom Vertrag zurücktreten.
(8) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht bestrittenen Gegenforderungen zulässig.

§5: Eigentumsvorbehalt:
(1) Bis zum Ausgleich sämtlicher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Schuldner bestehenden Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Eine Veräußerung unseres Eigentums ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht mit Zahlungen in Verzug ist gestattet. Die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.
(2) Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

§6: Gewährleistung:
(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.
(2) Bei mangelhafter Lieferung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir – soweit die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mängelfolgeschäden abzusichern – Gewähr ausschließlich durch Ersatzlieferungen oder Nachbesserung. Hierfür hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls werden wir insoweit von der Mängelhaftung befreit.
(3) Für Schäden, die durch Reparaturen oder Eingriffe Dritter am Liefergegenstand entstehen, wird keinerlei Gewähr übernommen.
(4) Von den Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten der Rücksendung des instandgesetzten oder ersetzen Teils sowie die Kosten von dessen Einbau. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Für elektrische Geräte und Einbauten beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind.

§7: Schadenersatzansprüche:
Schadenersatzansprüche jeglicher Art, z.B. wegen Beratungsfehler, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Montagefehler, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung usw. werden ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Inhabers oder unserer leitenden Angestellten vorliegt.

§8: Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Hallein. Hallein wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart, sofern der Kunde Vollkaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.